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Hilfe!

 
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Juna




Anmeldedatum: 18.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.02.2009, 23:55    Titel: Hilfe!

Hallo zusammen!

War schön öfters auf dieses Forum gestoßen, da ich momentan viel über die Einreise nach ägypten suche im Internet!

Nun habe ich ein Problem was mir irgendwie niemand hier beantworten kann!
Hoffe ihr wisst eine Lösung!

Also, ich habe vor im Sommer meinen Freund in Ägypten zu besuchen!
Ich werde zu dieser Zeit aber Arbeitslos sein da meine Ausbildung im Juni endet!
Nun wurde mir gesagt das solang ich Arbeitslosengeld beziehe nicht ausreisen darf!
Ich suche nach Lösungen... habe alles mögliche gesucht nur um einen Monat da sein zu können!

Bitte habt Ihr irgendwelche Tips? Praktiken? Arbeit auf Zeit oder irgendwas dergleichen?... Wäre lieb wenn mir schnell jemand antworten kann... Confused
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Aegypten Urlauber







Verfasst am:     Titel: Urlaubsangebote

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Zahira




Anmeldedatum: 18.10.2008
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 19.02.2009, 00:11    Titel:

Hallo,

du kannst bei deiner ARGE Urlaub beantragen. Zwar werden sie dir bestimmt keinen Monat bewilligen. Spreche doch einfach mal mit denen. Und wenn du von deiner Ausbildung noch Urlaub über hats kannst du sie dort miteinbeziehen.Denn der Resturlaub von deiner Ausbildung steht dir zu.....


lg Zahira
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Juna




Anmeldedatum: 18.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.02.2009, 00:42    Titel:

Danke für deine schnelle antwort!

Werd mal schaun was ich damit machen kann!..

lg sarah Very Happy
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maherba




Anmeldedatum: 17.02.2007
Beiträge: 9063
Wohnort: mal hier - mal da

BeitragVerfasst am: 19.02.2009, 12:36    Titel:

Hier noch was interessantes KLICK hier

Du kannst dich auch schon vorher mal bei AA beraten lassen.


Klick dich mal hier ins Merkblatt Schau mal auf Seite 17 Punkt 2.5 Verfügbarkeit

Einen „Urlaubsanspruch“ im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht,
haben Sie nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung
kennt den Begriff „Urlaub“ nicht.

Von der Voraussetzung der täglichen Erreichbarkeit unter der
dem Arbeitsamt bekannten Wohnanschrift kann Sie das Arbeitsamt
aber bis zu insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr, die nicht zusammenhängen müssen, unabhängig vom Zweck, entbinden.
Sie können sich dann, unter Fortzahlung der Leistungen, außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten.

Was ist zu beachten?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bleibt
für die Dauer der Ortsabwesenheit nur bestehen, wenn das Arbeitsamt
vorher zugestimmt hat. Die Ortsabwesenheit muss deshalb
zuvor beantragt werden. Der Antrag kann nicht langfristig
gestellt werden, da für das Arbeitsamt vorhersehbar sein muss,
welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Ortsabwesenheit
bestehen.
Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit sollten Sie deshalb
möglichst innerhalb einer Woche vor dem geplanten auswärtigen
Aufenthalt beantragen. Das Arbeitsamt hält hierfür einen Vordruck
bereit. Sie werden sofort informiert, ob Ihrem Antrag entsprochen
werden kann.
Wann stimmt das Arbeitsamt der Ortsabwesenheit nicht zu?
Das Arbeitsamt darf einer Ortsabwesenheit in den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen
zustimmen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist stets
ausgeschlossen, wenn diese die berufliche Eingliederung beeinträchtigen
würde (z. B. wenn wegen der Ortsabwesenheit Vorstellungsgespräche
bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen
Bildungsmaßnahmen verhindert bzw. verzögert würden).

Ist eine länger als drei Wochen andauernde Ortsabwesenheit möglich?

Das Arbeitsamt kann einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit
für die Dauer von längstens sechs Wochen innerhalb eines
Kalenderjahres, unabhängig vom Zweck, zustimmen. Beabsichtigen
Sie eine mehr als sechswöchige Ortsabwesenheit, besteht für
die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe.
Darüber hinaus besteht auch für (weitere) drei Wochen, in denen
Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kann aber nur bis zum
Ablauf der dritten Woche, im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen
Tätigkeit für weitere drei Wochen, längstens bis zum Ablauf
der sechsten Woche der Ortsabwesenheit, gezahlt werden.

Gibt es Sonderregelungen?
Haben Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet, können Sie sich
bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des ortsnahen Bereichs
aufhalten. ...........
_________________
Ganz liebe Grüße

und denkt dran: Wenn ihr auf Reisen geht um etwas anderes zu sehen - dann beklagt euch nicht - wenn alles anders ist!
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